Was ist das Bestellerprinzip und die Mietpreisbremse?

Kaufen oder verkaufen, Mieten oder vermieten. Wer sich auf den Immobilienmarkt begibt, mit welcher Absicht auch immer, stößt auf neue Begriffe. Die es vor wenigen Jahren im Bereich der Mietwohnungen noch nicht gab: Dazu gehören das „Bestellerprinzip“ und die „Mietpreisbremse“. Beides gilt nicht nur in Brieselang, Falkensee, Dallgow-Döberitz oder Ketzin. Was ist damit gemeint und welche Auswirkungen hat es?

Bestellerprinzip gilt bundesweit
Wer die Leistung bestellt, der zahlt. Dieses Prinzip gilt bei fast allen Leistungen, die wir in Anspruch nehmen. Bei der Vermittlung von Mietwohnungen wurde es über Jahre anders gehandhabt. Wenn sich die Vermieter nicht selbst um die neuen Mieter gekümmert haben, wurde der Makler bestellt. Bezahlt wurde er üblicherweise vom Mieter. Dieser Gewohnheit hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Heute gilt bei Neuvermietungen: Wer den Makler bestellt, der zahlt ihn auch. Ziel ist es, die Mieter zu schützen. Gegen das Bestellerprinzip zog der Immobilienverband Deutschland (IVD) vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Am 29. Juni 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die vom IVD unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip zurückgewiesen.

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Die Mietpreisbremse – soll die Kosten bremsen
Steigende Mieten können für Mieter zum Problem werden. Davor soll die Mietpreisbremse schützen. Sie gilt nicht bundesweit, sondern nur in Regionen, in denen die Mietsituation als besonders angespannt gilt. Ganz wichtig: Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich bei Wiedervermietungen. In den Städten und Regionen, in denen die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete nicht mehr als 10 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegen. Ziel ist auch bei der Mietpreisbremse, der Schutz der Mieter. Kritiker befürchten, dass sich die Mietpreisbremse negativ auf den Bau neuer Wohnungen auswirken könnte.

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Bestellerprinzip und die Mietpreisbremse
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